§ 5 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

§ 5.

Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

  1. 1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt oder als Turnusarzt:
  1. a) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG oder
  2. b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als approbierter Arzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG .
  1. 2. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
  1. a) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
  2. b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG .
  1. 3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
  1. a) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
  2. b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG .