§ 5.
(1) Ein Grundbuchskörper kann aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind die im Grundkataster mit besonderen Nummern bezeichneten Teile der Erdoberfläche.
(2) Mehrere Grundstücke können zu einem Grundbuchskörper nur dann vereinigt werden, wenn zwischen ihnen weder in den Eigentumsverhältnissen noch in der Belastung eine Verschiedenheit besteht oder wenn gleichzeitig mit der Vereinigung die Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse bewirkt wird.
(3) Mit Zustimmung des Eigentümers können aber ein unbelastetes Grundstück mit einem belasteten sowie ein weniger belastetes mit einem mehr belasteten Grundstück zu einem Grundbuchskörper vereinigt werden, wenn die auf dem ersteren haftenden Lasten auch auf dem zweiten, und zwar in derselben Reihenfolge, haften.
(4) Die einzelnen Teile eines materiell geteilten Hauses können bis zu ihrer Vereinigung (Gesetz vom 30. März 1879, R. G. Bl. Nr. 50) als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden.
Schlagworte
RGBl. Nr. 50/1879
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR40277818
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