§ 5 ABAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 5

(1) Will ein Ordentlicher Universitätsprofessor, ein Außerordentlicher Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent einer inländischen Universität (Fakultät) mit einer Lehrbefugnis für ein Fach, das einem der im § 20 NPG, § 20 RAPG oder § 16 Abs. 4 RDG angeführten Gegenstände im wesentlichen entspricht, die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung ablegen, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis hat, zu befreien.

(2) Im übrigen sind die Bestimmungen für die jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle von Teilprüfungen nur eine einheitliche Prüfung abzuhalten ist und § 3 Abs. 1 letzter Satzteil sowie Abs. 2 und § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sinngemäß gelten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auch der Nachweis über die Lehrbefugnis beizuschließen.