§ 5 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Bestellung des Qualitätsprüfers

§ 5

(1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag daraufhin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung gewährleisten.

(3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.

(5) Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.