§ 59k LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2003

Mitwirkungsverpflichtung
§ 59k*)

Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)