§ 59 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 59

Gemeindebedienstete

(1) Die Bediensteten der Gemeinde stehen in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde.

(2) Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse dürfen nur nach Maßgabe des Dienstpostenplanes, sonstige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse nur nach Maßgabe des Stellenplanes begründet werden. Der Dienstpostenplan und der Stellenplan bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.

(3) Der Dienstpostenplan und jede Erweiterung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die geplanten Dienstposten der Größe, der wirtschaftlichen Struktur und den besonderen Aufgaben der Gemeinde entsprechen und die für die Besetzung der Dienstposten vorgesehenen Personen die Erfordernisse nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnung erfüllen.

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