§ 59 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

2. Unterabschnitt

Leistungsabgeltung

Abgeltung der Leistungen der Krankenanstalten

§ 59

(1) Bei Fondskrankenanstalten (§ 10 Abs 1 SAKRAF-Gesetz) werden durch die Leistungen des SAKRAF, den Kostenbeitrag gemäß § 62 und die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenanteile alle Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten abgegolten, für die ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung leistungspflichtig ist oder für deren Anstaltsaufenthalt sonst der SAKRAF aufzukommen hat.

(2) Bei Krankenanstalten, die nicht unter Abs 1 fallen, oder für Patienten, die nicht unter Abs 1 fallen, werden alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse gemäß § 60 abgegolten.

(3) Mit den Leistungen gemäß Abs 1 sind nicht abgegolten:

  1. 1. Leistungen gemäß § 60 Abs 2;
  2. 2. Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen;
  3. 3. Leistungen, die in einer Liste gemäß Art 16 Abs 3 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung festgelegt sind. Die Liste ist von der Landesregierung durch Kundmachung zu verlautbaren.

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