§ 59 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Abgabenstrafbestimmungen

§ 59

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer

  1. a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;
  2. b) die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt;
  3. c) die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs. 1 lit. a mit Geldstrafe bis zu 200.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 5000 S zu ahnden.

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