Bodeneinrichtungen
§ 59.
Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und die ganz oder zum überwiegenden Teil für die geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig sind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40280137
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