Überstundenarbeit
§ 59
(1) An einem Wochentag dürfen von einem Dienstnehmer höchstens zwei Überstunden verlangt werden.
(2) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
20.09.2018
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