Entscheidungspflicht
§ 59
Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinarkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Entscheidungspflicht
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Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinarkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
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