§ 59 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Tagesabschlußbuch

§ 59

(1) Zur Nachweisung der Tagesabschlüsse sind ein Tagesabschlußbuch oder Tagesabschlußblätter zu führen.

(2) Im Tagesabschlußbuch oder auf den fortlaufend zu numerierenden Tagesabschlußblättern sind die Gesamtsummen der in den Büchern und Hilfsaufzeichnungen verrechneten Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen und daraus der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Sollbestand) zu ermitteln. Dieser ist dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Istbestand) gegenüberzustellen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.

(3) In Gemeinden mit elektronischen Buchungsanlagen kann das Tagesabschlußbuch durch den maschinellen Ausdruck eines entsprechenden Tagesberichtes ersetzt werden.

(4) Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sind im Tagesabschlußbuch zu vermerken.

(5) Der von der Buchhaltung und dem Kassenführer (Kassier) zu fertigende Tagesabschluß ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Kenntnisnahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)