Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 59.
(1) Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird.
(2) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
(4) Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie § 12 AsylG 2005) zukommt. § 52 Abs. 8 gilt sinngemäß, die Z 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40278248
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