Solarenergieanlagen auf Parkplätzen
§ 59.
Ab 1. Jänner 2030 sind bei der Neuerrichtung überdachter Parkplätze mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die baulich an ein Gebäude angrenzen, Solarenergieanlagen zu errichten, sofern deren Errichtung und Betrieb technisch geeignet, funktional realisierbar und wirtschaftlich zumutbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278918
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