§ 59 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Sozialversicherung.

§ 59.

(1) Die Oberversicherungsämter und die bei diesen gebildeten Schiedsämter für Zahnärzte und Dentisten werden aufgelassen.

(2) Die Befugnisse des Oberversicherungsamtes in Wien als oberster Aufsichtsbehörde der Meisterkrankenkassen, die Aufgaben der Kammern für Angestelltenversicherung dieses Oberversicherungsamtes, die Aufgaben des Besonderen Oberversicherungsamtes für den Bereich der Reichsbahndirektionen Linz, Villach und Wien in Wien und des Knappschaftsoberversicherungsamtes in Wien gehen auf das Staatsamt, alle übrigen Aufgaben der Oberversicherungsämter und die Aufgaben der Schiedsämter für Zahnärzte und Dentisten auf die Landeshauptmannschaften (in Wien auf den Magistrat) über.

An die Stelle der Landeshauptmannschaften sind mit Inkrafttreten des

B-VG und des ÜG 1920 am 19. Dezember 1945 die Ämter der

Landesregierungen getreten.

Schlagworte

Schiedsamt, Zahnarzt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003468

alte Dokumentnummer

N1194516469S