§ 59 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen
von solchen

§ 59

Die Änderung der Art des Verwendungszweckes eines Baues oder von Teilen von solchen ist soweit zulässig, als der Bau oder dessen Teile auch den für die neue Verwendung maßgeblichen raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften entsprechen und sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

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