Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen
von solchen
§ 59
Die Änderung der Art des Verwendungszweckes eines Baues oder von Teilen von solchen ist soweit zulässig, als der Bau oder dessen Teile auch den für die neue Verwendung maßgeblichen raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften entsprechen und sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
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