§ 59 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

§ 59.

Für die Erhebung der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugsteuern ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.