§ 59 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

2. Abschnitt

Prüfungen

§ 59

Hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Abstimmung und Wertung des Prüfungsergebnisses, der Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, gelten die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß. Eine schriftliche Klausurarbeit ist nicht abzuhalten.