§ 597 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1914

Von den begünstigten letzten Anordnungen.

§ 597

§ 597. Bei letzten Anordnungen, welche auf Schiffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Personen, die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen.