§ 591 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

Unfähige Zeugen bey letzten Anordnungen.

§ 591

Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.