§ 58 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§ 58

(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. Ist der Antrag von einem Gericht (einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

(2) Die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die obersten Verwaltungsbehörden des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen sind, haben binnen zwei Wochen nach Empfang der Ladung eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand zu erstatten.