§ 58 TSBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 58

Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

(1) Die nach § 16 Abs. 4 zuständige Behörde hat einem Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 in einer darüber auszustellenden Bescheinigung zu bestätigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

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