§ 58
Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
(1) Die nach § 16 Abs. 4 zuständige Behörde hat einem Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 in einer darüber auszustellenden Bescheinigung zu bestätigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.
(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
