§ 58 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.2015

Siehe die Übergangsbestimmung im Art. IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2015

§ 58

Gemeindeamt

(1) Die Organe der Gemeinde haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes zu bedienen. In Stadtgemeinden führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“.

(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm obliegen hiebei insbesondere:

  1. a) die Obsorge für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen des Dienstposten- und Stellenplanes bzw. des Voranschlages,
  2. b) unbeschadet des § 30 Abs. 1 lit. h die Wahrnehmung der dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  3. c) die Verfügung über die Verwendung der Gemeindebediensteten und
  4. d) das Weisungsrecht gegenüber den Gemeindebediensteten und gegenüber jenen Personen, die Aufgaben der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter besorgen.

(3) Der Bürgermeister hat zur Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 1.500 Einwohnern ist ein hauptberuflicher Bediensteter, in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ein rechtskundiger Bediensteter zu bestellen. Eine befristete Bestellung ist zulässig. Dem Bürgermeister obliegt auch die Abberufung des Amtsleiters. Die Bestellung und die Abberufung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Amtsleiter hat unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters die Aufgaben nach Abs. 2 wahrzunehmen und für einen geregelten und einheitlichen Geschäftsgang zu sorgen.

17.09.2015

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