§ 58 TBO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 58

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

16.07.2025

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