§ 58 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Blutabnahme im Dienste der Straßenpolizei

§ 58

(1) Hat ein Dienst habender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kosten dafür sind nach Maßgabe der straßenpolizeilichen Vorschriften vom Untersuchten und im Übrigen nach den finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen vom Land zu tragen.

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