§ 58
Besonderer Pensionsbeitrag
(1) Soweit das Land für die angerechneten Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen, bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält, hat die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt die Beamtin oder der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf ihre oder seine Hinterbliebenen über. Wenn die Beamtin oder der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf ihre oder seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
- 1. soweit als Ruhegenussvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 55 Abs. 2 Z 9),
- 2. soweit die Zeit einer Karenz, insbesondere nach den dem MSchG, Oö. MSchG, VKG sowie Oö. VKG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften angerechnet worden ist, oder die Zeiten nach § 5 Abs. 3 im dort vorgesehenen Ausmaß zu berücksichtigen sind,
- 3. soweit die Beamtin oder der Beamte für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihr oder ihm nicht erstattet worden sind,
- 4. soweit der Beamtin oder dem Beamten, ihren oder seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrags bildet die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 40 Oö. GG 2001 bzw. § 22 Oö. LGG für den ersten vollen Monat ihrer bzw. seiner Dienstleistung. Bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ist die Bemessungsgrundlage für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 10,25% der Bemessungsgrundlage.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheids durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung und Ablöse der Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
(6) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrags in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.
(7) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der Beamtin oder des Beamten. Von der Abfertigung der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrags erlischt mit dem Tod der oder des betreffenden Hinterbliebenen.
(8) Scheidet die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne dass sie oder er, ihre oder seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrags, sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.
(9) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken.
09.02.2015
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