§ 58 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Wahlkuverts

§ 58

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke sind ebensolche, jedoch in der Farbgebung deutlich unterschiedliche Kuverts zu verwenden.

(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

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