§ 58 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 05.9.2014

§ 58

Betreten des Wahllokales

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme sowie die Gemeindewahlleiter solcher Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

09.09.2014

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