Die wöchentliche Arbeitszeit darf
- a) in der Forstwirtschaft und in den forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben,
- b) in den land‑ und forstwirtschaftlichen Genossenschaftsbetrieben,
- c) in den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben 48 Stunden, im Jahresdurchschnitt jedoch 45 Stunden, nicht überschreiten.
20.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
