§ 58 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 58

Die wöchentliche Arbeitszeit darf

  1. a) in der Forstwirtschaft und in den forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben,
  2. b) in den land‑ und forstwirtschaftlichen Genossenschaftsbetrieben,
  3. c) in den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben 48 Stunden, im Jahresdurchschnitt jedoch 45 Stunden, nicht überschreiten.

20.09.2018

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