§ 58 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 58
Vorrückung in höhere Gehaltsstufen

(1) Der Landesbeamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungestichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der zweijährige Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.

(3) Die Vorrückung wird gehemmt:

  1. a) durch eine auf "genügend" oder "nicht genügend“ lautende Dienstbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Dienstbeurteilung an auf die Dauer so vieler Kalenderjahre, als die Dienstbeurteilung auf "genügend" oder "nicht genügende lautet;
  2. b) durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, daß für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist;
  3. c) durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit.

(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.

(5) Hat der Landesbeamte nach Ablauf des Hemmugszeitraumes sich drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum eine mindestens gute Dienstleistung erbracht, so ist ihm in den Fällen des Abs. 1 lit. a und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen.

24.10.2017

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