Dekanin und Dekan
§ 58.
(1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen der Dekanin oder dem Dekan folgende Aufgaben zu:
- 1. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät;
- 2. Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultätskollegium;
- 3. Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach Maßgabe des § 29 anstelle der Rektorin oder des Rektors;
- 4. Einsetzung von Berufungskommissionen und Mitwirkung am Berufungsverfahren nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 bis 3 anstelle der Rektorin oder des Rektors;
- 5. Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Unversitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gemeinsam mit der Rektorin oder dem Rektor;
- 6. Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;
- 7. Stellung von Anträgen an die Rektorin oder den Rektor auf Bestellung von Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren auf Grund von Vorschlägen des Fakultätskollegiums;
- 8. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, nach Maßgabe des Abs. 2;
- 9. Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) an die Institute;
- 10. Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute;
- 11. Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
- 12. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Dekanatsdirektorin oder den Dekanatsdirektor.
(2) Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes auf Aufnahme in ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 30 Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 4 und 5 sowie § 35 Abs. 3 und 4 von der Dekanin oder dem Dekan dahin zu prüfen, ob der Vorschlag die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Dekanin oder der Dekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Fakultätskollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Fakultätskollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(4) Die Dekanin oder der Dekan ist vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen. Wenn das Fakultätskollegium den Wahlvorschlag der Rektorin oder des Rektors mit Beschluß zurückweist, hat der Senat einen zumindestens drei Personen umfassenden Wahlvorschlag zu erstellen, aus dem vom Fakultätskollegium jedenfalls die Wahl der Dekanin oder des Dekans durchzuführen ist. In den Wahlvorschlag der Rektorin oder des Rektors dürfen nur Personen aufgenommen werden, die vorher ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen Wahl erklärt haben.
(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Dekanin oder des amtierenden Dekans die Wahl einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans nicht rechtzeitig zustande, hat die bis dahin im Amt gewesene Dekanin oder der im Amt gewesene Dekan ihre oder seine Funktion bis zur Wahl einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans vorübergehend weiter auszuüben.
(6) Die Rektorin oder der Rektor kann eine Dekanin oder einen Dekan im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Fakultät von der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor in Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Forschung für die Dauer der Ausübung ihrer oder seiner Funktion ganz oder teilweise entbinden.
(7) Die Dekanin oder der Dekan darf nicht gleichzeitig die Funktion einer Rektorin oder eines Rektors, einer Vizerektorin oder eines Vizerektors, Studiendekanin oder Studiendekans oder Institutsvorständin oder Institutsvorstandes ausüben.
(8) Die Funktionsperiode der Dekanin oder des Dekans beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(9) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans ist vom Fakultätskollegium aus dem Kreis der an der Fakultät tätigen Studiendekane zu wählen. Abs. 8 ist anzuwenden.
(10) Das Fakultätskollegium kann – auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors – die Dekanin oder den Dekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127589
alte Dokumentnummer
N7199812772U
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