§ 58 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Tagesabschlußbuch

§ 58

(1) Tagesabschlüsse sind in Gemeinden mit elektronischer Buchhaltung in Form maschinell erstellter Ausdrucke, in Gemeinden mit händisch geführter Buchhaltung in einem Tagesabschlußbuch oder in Tagesabschlußblättern zu dokumentieren. Die maschinell erstellten Ausdrucke und die Tagesabschlußblätter sind fortlaufend zu numerieren.

(2) Im Tagesabschlußbuch oder auf den Tagesabschlußblättern sind die Gesamtsummen der in den Büchern und Hilfsaufzeichnungen verrechneten Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen und daraus der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.

(3) Kassenfehlbeträge und Kassenüberschüsse sind im Tagesabschlußbuch zu vermerken.

(4) Der von der Buchhaltung und dem Kassenführer (Kassier) zu fertigende Tagesabschluß ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Kenntnisnahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

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