§ 58 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Zeitbuch (Journal)

§ 58

(1) Die zeitfolgemäßige Verrechnung hat im Zeitbuch zu erfolgen. Dieses kann in Buchform oder bei Anwendung des Durchschreibeverfahrens in Form loser Blätter, die fortlaufend zu numerieren sind, geführt werden. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind entweder in je einem Teilbuch oder in verschiedenen Spalten derselben Seite des Zeitbuches, jedenfalls aber deutlich voneinander unterscheidbar, einzutragen.

(2) Das Zeitbuch hat wenigstens die laufende Nummer, den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Ein- oder Auszahlung, die Angabe der Buchungsstelle im Sachbuch und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist bei maschinellen Buchhaltungssystemen für eine ausreichende Textspalte vorzusorgen.

(3) Wenn es die Übersichtlichkeit und ein rationelles Arbeiten erfordern, können neben dem Zeitbuch für bestimmte Arten von Einnahmen und Ausgaben Hilfsaufschreibungen (Hilfskassentagebücher, Abgabenjournale, Ein- und Auszahlungslisten u. ä.) geführt werden.

(4) Die Ergebnisse dieser Hilfsaufschreibungen sind zumindest monatlich in das Journal und auf die entsprechenden Sachkonten (Hauptbuchhaltung) zu übernehmen. Auf den Hilfsaufschreibungen ist die ordnungsgemäße Übernahme unter Angabe der Buchungsstellen zu vermerken.

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