3. Abschnitt
Lagerung von Druckgefäßen im Freien Explosionsgefährdeter Bereich
§ 58.
(1) Um Lager von Druckgefäßen im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein:
- 1. bei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 300 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 1 m betragenden Radius des Basiskreises,
- 2. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 300 kg bis einschließlich 1 000 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,
- 3. bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 000 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises.
(2) Werden Druckgefäße gelagert, bei denen auf Grund ihrer Bauart die Entnahme von Flüssiggas in Flüssigphase vorgesehen ist, so müssen Lager von Druckgefäßen im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 300 kg so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275435
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