§ 58 BVergG 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene

§ 58.

Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 56 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276056

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