§ 58 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Sitz – Firma

§ 58

(1) Die Firma hat bei Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter die Bezeichnung „Bilanzbuchhaltergesellschaft“ zu enthalten. Die Verwendung von Abkürzungen ist zulässig.

(2) Der Sitz einer Gesellschaft muss in Österreich liegen. Der Berufssitz mindestens eines der gesetzlichen Vertreter muss in dem Bundesland liegen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.