Staatlicher Gewerbearzt.
§ 58.
Das Amt des staatlichen Gewerbearztes beim Reichsstatthalter in Wien (Staatliche Verwaltung) wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003444
alte Dokumentnummer
N1194516444S