§ 58 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Staatlicher Gewerbearzt.

§ 58.

Das Amt des staatlichen Gewerbearztes beim Reichsstatthalter in Wien (Staatliche Verwaltung) wird aufgelassen. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003444

alte Dokumentnummer

N1194516444S