§ 58 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 58

(1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst hat die in Anlage 10 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Im Rahmen der Ausbildungszeit ist den Schülern (den Schülerinnen) auch Gelegenheit zur Erlangung von Kenntnissen in Kurzschrift und Maschinschreiben zu geben.

(2) Zur Ausbildung der Schüler(innen) sind die für die betreffenden Unterrichtsfächer für die Ausbildung im physikotherapeutischen Dienst, im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst und im radiologisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des I. Teiles dieser Verordnung vorgesehenen Personen heranzuziehen.