§ 58 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Lohnpfändungsvorschriften siehe Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450/1985

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.

§ 58.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt folgendes:

  1. 1. Nicht mitzurechnen sind
  1. a) die nach § 55 der Pfändung entzogenen Bezüge,
  2. b) Beträge, die unmittelbar auf Grund abgabenrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Abgabenschuldners abzuführen sind,
  3. c) Beiträge, die der Abgabenschuldner an seine gesetzliche Interessenvertretung zu entrichten hat,
  4. d) Beiträge, die der Abgabenschuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
  1. 2. Mehrere Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Abgabenschuldners bildet. Das Finanzamt hat auf Antrag des Abgabenschuldners zu bestimmen, mit welchem Betrag der der Pfändung unterliegende Teil auf die einzelnen Arbeitseinkommen aufzuteilen ist.
  2. 3. Erhält der Abgabenschuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 57 unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Abgabenschuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
  3. 4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen des Abgabenschuldners ist für die Berechnung des pfändbaren Teiles nach den für das gerichtliche Lohnpfändungsverfahren bestehenden Vorschriften abzurunden.
  4. 5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der im § 6 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruches zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Exekutionsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstige Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

Lohnpfändungsvorschriften siehe Lohnpfändungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 450/1985

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042294

alte Dokumentnummer

N3194914944T