Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 57a
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
- 1. innerhalb des Schichtturnusses oder
- 2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 55a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
- im Durchschnitt die nach § 55 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(3) Der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.
09.12.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
