§ 57a NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 57a

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen.

(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. 1. innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. 2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 55a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
  1. im Durchschnitt die nach § 55 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(3) Der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.

09.12.2014

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