§ 57a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 57a*)

Als Tagesarbeitszeit gilt die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, als Wochenarbeitszeit gilt die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

27.09.2018

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