§ 57 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.2010

§ 57*)
Entlassung

(1) Vor jeder Entlassung ist durch ärztliche Untersuchung festzustellen, ob der Patient oder die Patientin geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.

(2) Anstaltsbedürftige Patienten oder Patientinnen sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.

(3) Bei der Entlassung ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen. Er hat, soweit erforderlich, die maßgebenden Angaben und Empfehlungen für die weitere medizinische Betreuung zu enthalten; allfällige Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben im Fall, dass die Heilmittel auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers bezogen werden, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise medizinisch nicht vertretbar. Erforderlichenfalls hat der Arztbrief Informationen zu enthalten, aufgrund derer eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes entfallen kann, bzw. hat die Krankenanstalt dafür zu sorgen, dass eine Bewilligung des chef- oder kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger eingeholt wird.

(4) Weiters hat der Arztbrief, soweit erforderlich, dem Arzt oder der Ärztin vorbehaltene Anordnungen für Maßnahmen der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu enthalten. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu eigenverantwortlichen Maßnahmen der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe anzufügen.

(5) Der Arztbrief ist

  1. a) dem Patient oder der Patientin; oder
  2. b) dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt oder der entsprechenden Ärztin und bei Bedarf auch den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder der Einrichtung, die für die weitere Pflege und Betreuung vorgesehen ist,

zu übermitteln. Die Wahl hierüber obliegt dem Patienten oder der Patientin.

(6) Kann ein Patient oder eine Patientin nicht sich selbst überlassen werden und ist auch die Übernahme durch Angehörige oder sonst nahestehende Personen nicht sichergestellt, so ist der Träger der Mindestsicherung von der Entlassung rechtzeitig zu verständigen.

(7) Wird eine vorzeitige Entlassung gewünscht, hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin auf allfällige nachteilige gesundheitliche Folgen aufmerksam zu machen. Entscheidet sich der Patient oder die Patientin dennoch für die vorzeitige Entlassung, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Niederschrift ist von beiden Teilen zu unterfertigen. Wird die Unterschrift vom Patienten oder der Patientin verweigert, ist dies in der Niederschrift zu vermerken.

(8) Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die in Anstaltsbehandlung befindliche Person aufgrund besonderer Vorschriften von einer Behörde in die Krankenanstalt eingewiesen worden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010

14.11.2016

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