§ 57 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Zweckwidmung

§ 57

(1) Der Ertrag aus der Naturschutzabgabe ist zur Förderung des Naturschutzes, der Naturpflege und zur Erstellung des Biotopkatasters zu verwenden.

(2) Bis zu 50 v.H. des Ertrages aus der Naturschutzabgabe hat das Land zweckgebunden für Förderungsvorhaben der Gemeinden im Sinne des Abs. 1 vorzusehen. Dabei sind auf Ansuchen vorrangig Vorhaben jener Gemeinden zu fördern, in deren Gemeindegebiet ein abgabepflichtiges Gewinnen von Bodenschätzen erfolgt.

(3) Über die Verwendung der Mittel aus der Naturschutzabgabe ist dem Naturschutzbeirat jährlich zu berichten.

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