(1) Die Landeswahlbehörde hat einen Abgeordneten durch Bescheid seines Amtes für verlustig zu erklären, wenn
- a) ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte;
- b) er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
- c) er das Gelöbnis (Art. 12 L. V.) nicht leistet.
(2) Wenn dem Landtagspräsidium Gründe nach Abs. 1 fit. a bis c bekannt werden, hat es diese der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(3) Ein Abgeordneter kann auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der Verzicht wird nur wirksam, wenn er vom verzichtenden Abgeordneten schriftlich erklärt und selbst bei der Landeswahlbehörde eingebracht wird.
(4) Der Mandatsverlust und der Mandatsverzicht sind von der Landeswahlbehörde im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
02.10.2017
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