§ 57 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2000

§ 57

(1) Während der Arbeitsspitzen darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im § 56 Abs. 2 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

(2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung, gilt für die Wochenarbeitszeit folgende Verteilung:

  1. a) für die 42-Stundenwoche:

    durch 13 Wochen ................45 Stunden,

    durch 26 Wochen ................42 Stunden,

    durch 13 Wochen ................39 Stunden;

  1. b) für die 40-Stundenwoche:

    durch 13 Wochen ................43 Stunden,

    durch 26 Wochen ................40 Stunden,

    durch 13 Wochen ................37 Stunden.

(3) Wird eine für Zeiten der Arbeitsspitzen nach Abs. 1 und 2 verlängerte Arbeitszeit nicht innerhalb eines Dienstjahres, bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum Ende der Beschäftigung, durch eine verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen, sind die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit nach § 56 Abs. 2 hinaus geleisteten und nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden als Überstunden nach § 65 zu entlohnen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 56a.

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