§ 57 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Fakultätskollegium

§ 57.

(1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen dem Fakultätskollegium folgende Aufgaben zu:

  1. 1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden;
  2. 2. Wahl und Abberufung der Dekanin oder des Dekans;
  3. 3. Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;
  4. 4. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;
  5. 5. Erteilung von Aufträgen an die Dekanin oder den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Fakultätskollegiums;
  6. 6. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;
  7. 7. Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren sowie Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren;
  8. 8. Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;
  9. 9. Einrichtung von Universitätslehrgängen im Wirkungsbereich der Fakultät;
  10. 10. Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu diesbezüglichen Plänen des Senats;
  11. 11. Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von generellen Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
  12. 12. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Dekanin oder des Dekans;
  13. 13. Anforderung von Berichten und Informationen der Dekanin oder des Dekans sowie von Studiendekaninnen oder Studiendekanen zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines Aufgabenbereiches;
  14. 14. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans, die einer Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
  15. 15. Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistentinnen oder Universitätsassistenten im befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen.

(3) Dem Fakultätskollegium gehören an:

  1. 1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
  2. 2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
  3. 3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter gemäß Z 1;
  4. 4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die oder der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 zu wählen.

(5) Die Dekanin oder der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127588

alte Dokumentnummer

N7199812771U

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