§ 57 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 57
Wahlanfechtung

(1) Die Wahl des Gemeindevorstandes kann von jedem hiebei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach ihrer Durchführung wegen unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, bei der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde schriftlich angefochten werden.

(2) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde steht binnen zwei Wochen nach ihrer Zustellung die Berufung offen, die bei der Bezirkswahlbehörde einzubringen ist.

(3) Über die Berufung hat die für Gemeindewahlen zuständige Landeswahlbehörde in oberster Instanz zu entscheiden.

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