§ 57 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Lagerung in Verkaufsräumen

§ 57.

In Verkaufsräumen (Räumen, die der Präsentation und dem Verkauf dienen) darf Flüssiggas in Druckgefäßen mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 1 kg bis zu einer Gesamtfüllmenge von 33 kg gelagert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275434

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