Zulässige Gesellschaftsformen
§ 57
Die Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes ist nur zulässig durch
- 1. eine offene Gesellschaft oder
- 2. eine Kommanditgesellschaft oder
- 3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
- 4. eine Aktiengesellschaft.
Zulässige Gesellschaftsformen
§ 57
Die Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes ist nur zulässig durch