§ 57 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zulässige Gesellschaftsformen

§ 57

Die Ausübung des Bilanzbuchhalterberufes ist nur zulässig durch

  1. 1. eine offene Gesellschaft oder
  2. 2. eine Kommanditgesellschaft oder
  3. 3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
  4. 4. eine Aktiengesellschaft.