§ 57 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

ABSCHNITT XI.

Beseitigung der bei der Azytelenentwicklung anfallenden Rückstände

und Ausbesserungen.

§ 57

§ 57. Senkgruben.

Die bei der Azytelenentwicklung anfallenden Rückstände sind auf unschädliche Weise zu beseitigen. Sie dürfen keine unzersetzten Karbidstücke enthalten. Die Rückstände von Entwicklern mit einer Leistung bis zu 300 Liter je Stunde können in Senkgruben gelagert werden, wenn sie vorher mit Wasser genügend gemischt worden sind.